Satzung
Satzung für den Kreisfeuerwehrverband Ludwigslust
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Satzung für den Kreisfeuerwehrverband Ludwigslust
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg/Vorpommern vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V S. 426) in der Fassung vom 11.02.2002 ( GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr.2131-1 ) wird nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes vom 02.03.2002 und dem Beschluß Nr. 2 vom 28.03.2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Name und Sitz
Der Kreisfeuerwehrverband Ludwigslust, in dieser Satzung „ Verband „ genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Hagenow.
§ 2
Aufgaben
Der Verband hat die Aufgabe,
- die Brandschutzerziehung und –aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu förden:
- die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen,
- die Jugendarbeit in den Feuerwehren zu unterstützen,
- die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst in Zusammenhang stehen, zu betreuen,
- über Beschwerden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren zu entscheiden, soweit es Verbandsangelegenheiten sind,
- Kreisfeuerwehrtage zu veranstalten,
- als Träger der Kreisfeuerwehrzentrale die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren einsatzfähig zu erhalten.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder des Verbandes können gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg/Vorpommern die Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Ludwigslust sein. Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Trägerschaft der öffentlichen Verwaltung können auf Antrag Mitglied werden. Die Mitglieder müssen im Sinne des § 7 des oben genannten Gesetzes anerkannt sein.
Wird einer Feuerwehr die Anerkennung entzogen, so ruht ihre Mitgliedschaft bis zur erneuten Anerkennung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
§ 4
Ehrenmitglieder
Der Verband kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verband kann die Ehrenmitgliedschaft wegen unwürdigen Verhaltens durch Beschluss der Mitgliederversammlung entziehen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder müssen bei Schriftverkehr mit Behörden den Dienstweg über den Vorsitzenden einhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.
§ 6
Vorsitzender
Der Vorsitzende des Verbandes und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl richtet sich nach § 12.
Der Vorstand schlägt dem Kreistag des Landkreises Ludwigslust den Gewählten zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführer / stellvertretender Kreiswehrführer für die Dauer der Wahlperiode vor ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern).
Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Der Vorsitzende des Verbandes ist zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung sowie des Verbandsausschusses und des Vorstandes. Der Stellvertreter nimmt seine Aufgaben im Verhinderungsfalle wahr.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Verbandsausschusses und des Vorstandes.
§ 7
Organe des Verbandes
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisfeuerwehrverband durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:
- der Vorsitzende und der Stellvertreter des Verbandes
- die Beisitzer des Vorstandes
- die Amtswehrführer und die Gemeindewehrführer der amtsfreien Gemeinden, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter
- der Kreisjugendfeuerwehrwart , im Verhinderungsfall der Stellvertreter
- je Schwerpunktfeuerwehr 3 Delegierte
- je Stützpunktfeuerwehr 2 Delegierte
- je Feuerwehr mit Grundausstattung 1 Delegierter
Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorsitzenden und den Stellvertreter
- wählt die Beisitzer
- wählt den Wahlvorstand
- beschließt in allen Verbandsangelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Verbandsausschuss oder dem Vorstand übertragen ist
- beschließt über die Aufnahme von Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung sowie über das Ruhen ihrer Mitgliedschaft
- beschließt über die Verleihung und den Entzug der Ehrenmitgliedschaft
- bestätigt den Kreisjugendwart
- beschließt den Haushaltsplan
- beschließt die Jahresrechnung
- erteilt dem Vorstand die Entlastung
- wählt die Rechnungsprüfer
- nimmt den Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Verbandes und der Feuerwehren entgegen
- beschließt über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
1. die Jahreshauptversammlung
2. die außerordentliche Sitzung
Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
Für den Fall der Nichtbeschlussfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Ladung hinzuweisen.
Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist.
Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Verbandes und der Feuerwehren entgegenzunehmen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden auf Beschluss des Verbandsausschusses einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
§ 10
Der Verbandsausschuss
Dem Verbandsausschuss gehören an:
1.mit beschließender Stimme
a) der Vorsitzende des Verbandes
b) der Stellvertreter
c) die Amtswehrführer
d) die Wehrführer der amtsfreien Gemeinden
e) der Kreisjugendfeuerwehrwart
Im Verhinderungsfall von 1 c bis e – der jeweilige Stellvertreter .
2. mit beratender Stimme
a) der Geschäftsführer
Der Verbandsausschuss
- gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung
- bereitet alle Veranstaltungen auf Kreisebene vor
- beschließt über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
- unterbreitet Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft
- unterbreitet Vorschläge zur Auszeichnung und entscheidet hierüber
- entscheidet über Beschwerden von Mitgliedernunterstützt die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehren im Rahmen der Kreisfeuerwehrschule entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag
- kann Fachwarte berufen und Arbeitsgruppen bilden. ( Aus- und Fortbildung, Leistungsvergleiche, Leistungsbewertung,Jugendfeuerwehr,soziale Betreuung der Verbandsmitglieder und Senioren, Frauen in der Feuerwehr, Musikwesen, Historik und Traditionspflege, Technik und Ausrüstung, Presse u.a.)
§ 11
Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der Stellvertreter
3. 3 gewählte Beisitzer
4. der Geschäftsführer mit beratender Stimme
Der Vorstand
- bereitet die Mitgliederversammlung des Verbandes, die Beratungen des Verbandsausschusses und des Vorstandes vor
- stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf
- bestellt den Geschäftsführer
- teilt die Wahlergebnisse und die Bestellung des Geschäftsführers der Aufsichtsbehörde mit
- sichert den ordnungsgemäßen Betrieb der Kreisfeuerwehrzentrale
- unterstützt die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehren im Rahmen der Kreisfeuerwehrschule entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag und beruft die Kreisausbilder.
§ 12
Wahlen
Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
- bei mehreren Bewerbern durch eine Stichwahl zwischen den Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
- bei einem Bewerber wiederholt und durch die einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl abgebrochen und eine erneute Wahlversammlung einberufen.
Wahlleiter ist der Vorsitzende. Er bildet mit sechs aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Vorsitzende selbst zur Wahl ansteht, ist der Stellvertreter, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, Wahlleiter.
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.
Wiederwahlen sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters aus seinem Amt ist innerhalb von 3 Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde ( § 28 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern) zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der obersten Aufsichtsbehörde einlegen.
Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und einem anderen Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Verbandes mitzuteilen.
Zum Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Abweichend von Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 zieht der Wahlleiter das Los. Wählbar ist,
- wer das passive Wahlrecht besitzt
- mindestens sechs Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört
- Angehöriger einer Mitgliedsfeuerwehr des Kreisfeuerwehrverbandes Ludwigslust ist
- mindestens eine Zugführerausbildung abgeschlossen hat und sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme an den in der Dienstlaufbahnordnung geforderten Lehrgängen innerhalb von 2 Jahren verpflichtet
- die persönliche Eignung für das Amt besitzt sowie
- das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Mitglieder machen dem Wahlvorstand Vorschläge zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich mit den Unterschriften von mindestens fünf Wehrführern einzureichen. Die Wahlvorschläge sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Für den Vorstand ( § 11 Abs. 1) werden 5 Beisitzer mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin dem Vorsitzenden schriftlich, mit den Unterschriften von fünf Wehrführern, vorliegen.
Wählbar ist, wer :
- das passive Wahlrecht besitzt
- mindestens 6 Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört
- Angehöriger einer Mitgliedsfeuerwehr des Kreisfeuerwehrverbandes Ludwigslust ist
- mindestens eine Gruppenführerausbildung abgeschlossen hat
- die persönliche Eignung für das Amt besitzt
- sowie das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und beginnt mit dem Tage ihrer Wahl.
Gewählt sind die Beisitzer, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Der gewählte 4. und 5. Beisitzer ist Nachfolgekandidat, der in den Vorstand aufrückt, wenn ein Beisitzer vorzeitig ausscheidet. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit der Beisitzer.
Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre und beginnt mit dem Tage ihrer Wahl.
§ 13
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Verbandes obliegt dem Geschäftsführer auf der Grundlage der Geschäftsordnung.
Er wird durch den Vorstand bestellt.
§ 14
Behandlung von Beschwerden
Die Beschwerden von Mitgliedern, soweit sie Verbandsangelegenheiten betreffen, sind vom Verbandsausschuss zu entscheiden, der spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde einzuberufen ist. Haben sämtliche Verbandsausschussmitglieder einen höheren Dienstrang als der Beschwerdeführer, so ist der Verbandsausschuss durch ein mit dem Beschwerdeführer gleichrangiges Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zu erweitern. Der Vorsitzende bestimmt dieses Mitglied.
Zur Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die Betroffenen sowie Zeugen spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich zu laden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Entscheidung des Verbandsausschusses ist dem Beschwerdeführer unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
§ 15
Haushalts- und Kassenwesen
Der Verband stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und stimmt diesen mit der Aufsichtsbehörde ab.
Die Ausgaben des Verbandes werden gedeckt durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. den Beitrag des Kreises und
3. sonstige Zuwendungen.
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Gemeinden und Gemeindeverbände sind sinngemäß anzuwenden.
Die Haushaltsführung wird durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, geprüft. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt bis zum 31. März des folgenden Rechnungsjahres durch die Mitgliederversammlung ( §8 Abs. 2 Nr. 10). Für die Prüfung gilt Abschnitt I des Kommunalprüfungsgesetzes vom 06. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250) entsprechend. Die Durchführung der überörtlichen Prüfung obliegt dem Landrat nach den Vorschriften des Abschnittes II des Kommunalprüfungsgesetzes.
§ 16
Kosten und Gebührnisse
Der Kreisjugendwart und sein Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge werden an die im Auftrag des Verbandes tätigen Feuerwehrmitglieder nach dem Landesreisekostengesetz, in Verbindung mit der Dienstanweisung Nr. 16 des Landkreises Ludwigslust, gezahlt.
Ehrenamtlich tätige Kreisausbilder erhalten je durchgeführter Ausbildungsstunde eine Entschädigung. Wegstreckenentschädigungen werden nach Landesreisekostengesetz, in Verbindung mit der Dienstanweisung Nr. 16 des Landkreises Ludwigslust gezahlt.
Die Bedarfsplanung muß dem Landkreis als Jahresbedarfsplanung rechtzeitig zugereichet werden.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachung
Die Satzung, die Geschäftsordnung sowie alle sonstigen amtlichen Bekanntmachungen des Verbandes sind im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises Ludwigslust „ Der Landkreis Bote „ öffentlich bekanntzumachen.
§ 18
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft. Der Beschluss Nr. 2 vom 28.03.2008 wurde in der vorliegenden Satzung eingearbeitet. Am gleichen Tage tritt die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ludwigslust vom 26.11.1994 in der Fassung vom 14.03.1998 außer Kraft. Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes.
gez.
Der Vorsitzende
Hagenow, den 28. März 2008
